Satzung

Förderkreis Ehemaliges Jüdisches Ritualbad Rotenburg an der Fulda - Gedenk- und Begegnungsstätte (e.V.) -

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderkreis Ehemaliges Jüdisches Ritualbad Rotenburg an der Fulda. Gedenk- und Begegnungsstätte“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Rotenburg a. d. F. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe-günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er hat vor allem den Zweck:
Die Öffentlichkeit für die Erhaltung des ehemaligen Jüdischen Ritualbades in Rotenburg zu interessieren.
Die Stadt Rotenburg bei der Sanierung und Nutzung als Gedenk- und Begegnungsstätte zu unterstützen.
Die Geschichte der ehemaligen Jüdischen Gemeinde der Stadt Rotenburg und der ehemaligen Jüdischen Gemeinden der Region in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Öffentlichkeit über jüdische Geschichte, Kultur und Religion zu informieren. Die Integration als wichtigen Bestandteil gesellschaftlichen Zusammenlebens und die Begegnung mit re-ligiösen und ethnischen Minderheiten zu fördern. Der Förderkreis ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Förderkreises dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwen-dungen aus Mitteln des Förderkreises. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich für die Ziele des Vereins in-teressieren und den Verein unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Betrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand ggf. durch stillschweigende Duldung entscheidet. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes. Die Mitgliedschaft kann zum Jah-resende schriftlich gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied trotz Zahlungsaufforderung mit zwei Jahresbeiträgen im Rück-stand ist oder durch sein Verhalten den Verein ideell oder materiell schädigt. Der Ausschluss kann nur in der Mit-gliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied leistet einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Bei-tragsermäßigung oder Beitragsbefreiung kann in besonderen Fällen vom Vorstand gewährt werden.Der Mitgliedsbeitrag wird zum 31. 03. des Kalenderjahres bzw. vier Wochen nach Bestätigung der Mitglied-schaft fällig.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse und Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben eingerichtet werden, die aber ausschließlich und unmittelbar den Zwecken des Vereins dienen müssen.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Förderkreises besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassen-wart(in) und dem/der Schriftführer(in).
Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die 1. Vorsitzende ist stets alleinvertretungsbe-rechtigt, bei Verhinderung jedes andere Vorstandsmitglied jeweils gemeinsam mit dem/der 2. Vorsitzenden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereins und die Ausfüh-rung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich; er gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder besonders regelt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der regulären Wahlzeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Wahl berufen.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, möglichst im ersten Quartal des Jahres, spätestens je-doch achtzehn Monate nach der letzten Mitgliederversammlung. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberu-fung beim Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Angabe der Tages-ordnung und einer Frist von zehn Tagen.

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Sind diese verhindert, so wählt die Mit-gliederverssammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Anträge zur Tagesordnung, in Ergänzung oder Abänderung zu der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung, können von der Mitgliederversammlung beschlos-sen werden.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehr-heit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes.
Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.
Beschlussfassung über durchzuführende Maßnahmen von grundsätzlicher und finanzieller Bedeutung.
Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassen-prüfer und Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
Die Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem anwesenden Mitglied be-antragt wird, sonst in offener Abstimmung.
Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Änderung des Vereinszweckes eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 11 Niederschriften
Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung bzw. Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Förderkreises kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitglieder-versammlung beschlossen werden, und zwar mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wo-bei mindestens zwei Drittel der eingeschriebenen Mitglieder erschienen sein müssen.
Die Einladung zu dieser besonderen Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von einem Monat zum festge-legten Termin erfolgen.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen Monatsfrist eine zweite einzuberufen, die dann mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann. Darauf ist in der Einladung beson-ders hinzuweisen.
Im Falle des Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die politische Gemeinde Rotenburg a. d. F. mit der Maßgabe, dass dieses Vermögen ausschließlich im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung für die Erhaltung und Unterhaltung des Jüdischen Ritualbades und seiner Einrichtungen zu ver-wenden ist.

§ 13 Schlussbestimmungen
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 11. April 2002 vorgelegt und beschlossen. Sie tritt nach Genehmigung und Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rotenburg a. d. F. in Kraft.

 

 

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